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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Lebenslagen

Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

Wechsel eine Ebene höher von

  • einer Werkrealschule/Hauptschule in die Realschule (M-Niveau) oder
  • einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) in die Realschule (M-Niveau)

Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6

  • in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0.

Voraussetzungen für einen Wechsel ab Klasse 7:

  • in den Fächern Deutsch, Mathematik und in allen an der Zielschulart oder in der Niveaustufe unterrichteten Pflichtfremdsprachen mindestens jeweils die Note „gut“ sowie
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0.

Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau M gelernt werden. Ein Wechseln an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt.

Wechsel eine Ebene höher von

  • einer Gemeinschaftsschule (M-Niveau) an ein Gymnasium oder
  • einer Realschule (M-Niveau) an ein Gymnasium

Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6:

  • in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ sowie
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0.

Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 7 bis 10:

  • in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 sowie
  • mindestens die Note „befriedigend“ in jeder Fremdsprache, die in der Klasse der aufnehmenden Schulart ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule. Sie ist auch dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebendes Fach besucht hat.

Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nicht die Notenvoraussetzungen für einen Wechsel in eine Ebene höher, kann in Ausnahmefällen die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe in die gewünschte Ebene empfehlen.

Der Wechsel ist auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird.

Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese werden durch die Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart festgelegt.

Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau E gelernt werden. Ein Wechsel an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt.

Wechsel zwei Ebenen höher von

  • einer Werkrealschule/Hauptschule an ein Gymnasium oder
  • einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) an ein Gymnasium oder
  • einer Realschule (G-Niveau) an ein Gymnasium

Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6 (an einer Realschule ist dies nicht möglich, da in der Orientierungsstufe, Klassenstufe 5 und 6 auf dem Niveau M unterrichtet wird):

  • in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Pflichtfremdsprachen mindestens die Note „gut“ sowie
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 2,5.

In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen, wenn die Notenvoraussetzung nicht erfüllt sind.

Voraussetzungen für einen Wechsel ab der Klasse 7:

In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen. Dafür muss erwartet werden können, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen der angestrebten Ebene erfüllen kann.

In allen Fällen ist der Wechsel auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird.

Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese finden sich in der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart.

Wechsel in eine niedrigere Ebene

Wenn die Schülerin oder der Schüler auf der bisherigen Ebene in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, kann diese Klassenstufe auch auf einer niedrigeren Ebene besucht werden.

Wiederholt werden kann eine Klasse auf einer niedrigeren Ebene auch, wenn eine Wiederholung dieser Klasse auf der bisher besuchten Ebene nicht möglich wäre.

Beispiel: Wer die Klasse 8 am Gymnasium zweimal besucht hat und erneut nicht versetzt wird, kann die Klasse 8 an der Realschule auf dem mittleren Niveau wiederholen.

Abweichend davon kann in die Klasse 9 oder 10 aber nur wechseln, wer diese Klasse auf dem bisherigen Niveau bzw. in der bisherigen Schulart wiederholen könnte, es sei denn, die aufnehmende Schule stimmt zu.

Wechselt ein Schüler der Realschule zu Beginn der Klasse 10 in eine Werkrealschule, sollte beachtet werden, dass in der Werkrealschule zwei Wahlpflichtfächer angeboten werden, in der Realschule jedoch drei. Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher im Wahlpflichtfach Französisch unterrichtet, muss sie oder er in Klasse 10 die Prüfung in AES oder Technik ablegen.

Beispiel: Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Klasse 9 des Gymnasiums zweimal besucht und wird erneut nicht versetzt, ist die Aufnahme in das mittlere Niveau der Realschule von der Zustimmung der aufnehmenden Schule abhängig.

Stimmt die aufnehmende Schule nicht zu, muss die Schülerin bzw. der Schüler die bisher besuchte Schule verlassen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Bildungsberatung beim Staatlichen Schulamt oder eine Beratung beim Arbeitsamt.

Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule:

Die Voraussetzungen für den Wechsel in die Gemeinschaftsschule finden Sie im Kapitel "Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule".

Freigabevermerk

19.12.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg